Die Sportschützen Seengen
EinkameradschaftlichergeselligerfreundschaftlicherVerein
Geschichte der Sportschützen Seengen
Die Geschichte der Sportschützen Seengen geht bis ins 16. Jahrhundert zurück. Die damaligen Freischützen mit Gründungsjahr 1575 fusionierten im Jahr 2009 mit den Kleinkaliberschützen Seengen (Gründungsjahr 1928). Damit gehört der Verein der Sportschützen Seengen (SpS) zu einem der ältesten Schützenvereinen der Schweiz.
Er bezweckt gemäss Statuten, die Schiessfertigkeit seiner Mitglieder im Interesse der Landesverteidigung zu erhalten und weiter zu fördern. Er führt Bundesübungen gemäss den Vorschriften und Weisungen des VBS durch. Als ebenso wichtig erachtet der Verein die Förderung des sportlichen Schiessens, die Förderung des Nachwuchses und die Pflege guter Kameradschaft.
Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern (Jugendliche, Junioren, Aktive, Senioren, Veteranen und Senior-Veteranen), Ehren- und Passivmitgliedern.
Alle in bürgerlichen Ehren stehenden Schweizerinnen und Schweizer, ebenfalls Jugendliche, die im laufenden Jahr das 10. Altersjahr vollenden, können Mitglied des Vereins werden. Ausländer können als Vereinsmitglieder aufgenommen werden, wenn die Zustimmung der Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Aargau vorliegt.
Die in diesen Statuten verwendeten Personenbeschreibungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Der Schützenverein "Sportschützen Seengen" ist aus dem Zusammenschluss der "Freischützen", gegründet im Jahre 1575 und den "Kleinkaliberschützen", gegründet 1928, hervorgegangen. Er ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Seengen. Er bezweckt, die Schiessfertigkeit seiner Mitglieder im Interesse der Landesverteidigung zu erhalten und weiter zu fördern. Er führt Bundesübungen gemäss den Vorschriften und Weisungen des VBS durch. Als ebenso wichtig erachtet der Verein die Förderung des sportlichen Schiessens, die Förderung des Nachwuchses und die Pflege guter Kameradschaft. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein gehört mit seinen Mitgliedern dem Hombergschützenverband (BSV Kulm), dem Aargauer Schiesssportverband und dem Schweizer Schiesssportverband an. Er ist auch Mitglied der Unfallversicherung schweizerischer Schützenvereine (USS).
II. Mitgliedschaft/Jahresbeitrag
Art. 2
Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern (Jugendliche, Junioren, Aktive, Senioren, Veteranen und Senior-Veteranen), Ehren- und Passivmitgliedern. Er führt ein Mitgliederverzeichnis analog der Adressadministration des SSV.
Alle in bürgerlichen Ehren stehenden Schweizerinnen und Schweizer, ebenfalls Jugend- liche, die im laufenden Jahr das 10. Altersjahr vollenden, können Mitglied des Vereins werden.
Ausländer können als Vereinsmitglieder aufgenommen werden, wenn die Zustimmung der Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Aargau vorliegt.
Art. 3
Die Anmeldung zum Eintritt kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen. Dieser entscheidet über Aufnahme oder Abweisung wobei das Rekursrecht an die Generalversammlung vorbehalten bleibt.
Art. 4
Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen, welche nur die Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung zum Schiessen derselben zugelassen, sie gelten nicht als Vereinsmitglieder.
Von Schützen (Nichtmitgliedern), deren freiwillige Tätigkeit sich auf die Teilnahme an Vorübungen zu den Bundesprogrammen beschränkt, kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Weitere Verpflichtungen dürfen Ihnen nicht auferlegt werden.
Art. 5
Angehörige der Armee, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde auf dem Schiessplatz nicht fügen, sind dem zuständigen Mitglied der Schiesskommission zu melden.
Art. 6
Mitglieder, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichts- behörde nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.
Ebenso können Mitglieder ausgeschlossen werden, die dem Interesse oder dem Ansehen des Vereines zuwiderhandeln. Wird das Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied eingeleitet, muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung jedem Mitglied eine schriftliche Einladung, unter Angabe dieses Traktandums, zugestellt werden. Das Abstimmungs- verfahren ist geheim. Das Absolute Mehr entscheidet.
Art. 7
Austritte können jeweils per Ende Jahr, schriftlich beim Vorstand eingegeben werden.
Art. 8
Der Austritt wird erst nach Zahlung des geschuldeten Jahresbeitrages und nach schriftlicher Bestätigung durch den Vorstand rechtswirksam.
Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Vereinsvermögen als auch auf jegliche Auszahlung des Vereins.
Art. 9
Die ordentliche Generalversammlung setzt die Jahresbeiträge und den Unkostenbeitrag fest.
Art. 10
Die Passivmitglieder haben das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen. Sie haben dort kein Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.
Art. 11
Zu Ehrenmitgliedern können von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt werden:
Personen, welche sich um den Verein oder das Schiesswesen überhaupt besonders verdient gemacht haben;
Schützen, die während mindestens 10 Jahren im Vereinsvorstand oder in der Leitung von Jungschützen oder Ausbildungskursen tätig waren.
Die Ehrenmitglieder haben Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.
III Organisation
Art. 12
Die Organe des Vereins sind:
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsrevisoren
Art. 13
Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im 1. Quartal des Jahres statt und erledigt folgende Geschäfte:
- Appell / Wahl der Stimmenzähler und des Tagespräsidenten
- Abnahme des Protokolls
- Abnahme der Jahresberichte von Präsident und Ressortleitern
- Abnahme der Jahresrechnung
- Festsetzung der Jahres- und Unkostenbeiträge und des Budgets
- Genehmigung der Jahresprogramme der verschiedenen Distanzen
- Wahlen: Präsident, Vorstand, Rechnungsrevisoren, Fähnrich
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Änderung und Ergänzung der Statuten
- Erledigung der Anträge von Vorstand und Vereinsmitgliedern
- Fusion oder Auflösung des Vereins
Generalversammlungen können einberufen werden:
a) durch den Vorstand
b) auf Begehren eines Fünftels der Vereinsmitglieder
Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch schriftliche Einladung mindestens 10 Tage vorher unter Nennung der Traktanden bekannt gegeben wurde. Nicht traktandierte Anträge können erst an der folgenden Generalversammlung behandelt werden. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen (sofern nichts anderes beschlossen wird) durch offenes Handmehr. Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Wahlen im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 14
Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert er sich selbst.
Art. 15
Die Rechnungsrevisoren werden auf eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt.
IV. Obliegenheiten des Vorstandes und der Revisoren
Art. 16
Der Vorstand setzt sich zusammen aus: Präsident, Vizepräsident (in Personalunion mit einem anderen Ressort), Aktuar, Kassier, Ressortleiter 300, 50 und 10m, Ressortleiter Nachwuchs, Ressortleiter Infrastruktur sowie weiteren Mitgliedern nach Bedarf.
Der Vorstand trägt die volle Verantwortung für die Vereinsleitung, den Schiessbetrieb und die Berichterstattung. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind, insbesondere:
- Vertretung des Vereins nach aussen. Wahl der Delegierten in die übergeordneten Verbände
- Erstellung des Schiessprogramms
- Vorbereitung und Leitung der Schiessübungen und anderer Vereinsanlässe
- Vermögensverwaltung und Erstellen der Jahresrechnung
- Vorbereitung der Generalversammlung . Durchführung der Vereinsbeschlüsse und Handhabung der Statuten
- Beschlussfassung über einmalige Ausgaben bis zum Betrag von Fr. 5'000.- pro Jahr
Art. 17
Die Aufgabenzuteilung im Vorstand ist wie folgt:
- Der Präsident vertritt den Verein nach aussen, er leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen und führt die Oberaufsicht über den Schiessbetrieb. Er erstattet der ordentlichen Generalversammlung einen schriftlichen Jahresbericht. Mit dem Vizepräsidenten, dem Aktuar oder dem Kassier führt er rechtsverbindliche Unterschrift.
- Der Vizepräsident ist der Stellvertreter des Präsidenten. Er unterstützt ihn in seinen Funktionen.
- Der Aktuar ist Protokollführer und Archivar und erledigt die Korrespondenz des Vereins.
- Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins und ist verantwortlich für die Führung des Mitgliederverzeichnisses. Er legt der ordentlichen Generalversammlung die Jahresrechnung und das Budget vor. Gelder, die er nicht zur Regulierung von Verbindlichkeiten des Vereins benötigt, hat er zinstragend anzulegen.
- Die Ressortleiter der verschiedenen Distanzen erstellen das Jahresprogramm und sind verantwortlich für einen geordneten Schiessbetrieb bei Anlässen und Übungen. Sie unterstützen den Verantwortlichen bei der Ausfertigung des Schiessberichtes.
- Der Ressortleiter Nachwuchs ist zusammen mit seinen Leitern für die Nachwuchs- förderung auf allen Distanzen verantwortlich.
- Der Ressortleiter Infrastruktur ist für den Unterhalt der Schützenhäuser, deren Umgebung und der Schützenstube verantwortlich.
- Der Vorstand regelt die Stellvertretungen.
Art. 18
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende stimmt mit und trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 19
Die Rechnungsrevisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und hierüber zuhanden der ordentlichen Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
V. Finanzielles
Art. 20
Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Art. 21
Für die Ausrichtung von Beiträgen aus der Vereinskasse an Mitglieder, die an grösseren freiwilligen Schiessanlässen teilnehmen, ist die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes zuständig.
Art. 22
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
VI. Allgemeines und Schlussbestimmungen
Art. 23
Sämtliche Schiessübungen 300m sind gemäss den ortsüblichen Vorschriften bekannt zu geben.
Art. 24
Eine Revision dieser Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder stattfinden. Die Beschlussfassung erfolgt an der ordentlichen oder einer ausserordentlich einberufenen Generalversammlung. Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von 65 % der abgegebenen, gültigen Stimmen.
Art. 25
Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn die Zahl der schiessenden Mitglieder unter 10 gesunken ist oder auf Begehren des Vorstandes oder eines Drittels der stimm- berechtigten Mitglieder. Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 75% der abgegebenen, gültigen Stimmen notwendig.
Das Vereinseigentum ist der Gemeinde Seengen zur Aufbewahrung zu übergeben. Die Gemeinde wird ersucht, das Vermögen zu verwalten bis ein neuer Verein mit gleichem oder ähnlichem Zweck gegründet wird, dem dieses Vermögen alsdann zufliesst. Erfolgt innert 10 Jahren keine Neugründung eines Vereins, geht das Vereinseigentum an die Gemeinde Seengen.
Art. 26
Vorstehende Statuten sind an der heutigen Gründungsversammlung angenommen worden. Sie treten nach Genehmigung durch den Aargauer Schiesssportverband und der Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Aargau in Kraft.
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